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Unsere Leistungen

Mitgliedschaft und Meldewesen

1. Anmeldepflicht

 

Jeder Arzt, der in Bayern ärztlich tätig ist oder, ohne ärztlich tätig zu sein, in Bayern seinen Hauptwohnung hat, ist verpflichtet, sich spätestens innerhalb eines Monats bei dem für ihn zuständigen Kreisverband oder Bezirksverband anzumelden.

Die Meldeordnung der Bayerischen Landesärztekammer finden Sie unter www.blaek.de - "Neu in Bayern" - "Rechtliche Grundlagen".

 

2. Erforderliche Unterlagen bei

 

Erstanmeldung

  • amtlich beglaubigte Kopie Ihrer Approbationsurkunde bzw. Ihrer Berufserlaubnis nach § 10 BOÄ
  • ausgefüllter Meldebogen mit Originalunterschrift
  • bei Führen eines deutschen Titels: amtlich beglaubigte Kopie der Promotionsurkunde bzw. Ernennungsurkunde
  • bei Führen eines ausländischen Titels: amtlich beglaubigte Kopie sowohl der ausländischen Verleihungsurkunde als auch der deutschen Übersetzung oder amtlich beglaubigte Kopie einer lateinischen Urkunde

 

Zugang von einem anderen ärztlichen Bezirksverband

  • Meldebogen, es sind jedoch in der Regel nur die Punkte 1/2/3/4/5 und 12 auszufüllen

 

Ummeldung innerhalb des Ärztlichen Bezirksverbandes Oberpfalz

  • Mitteilung der neuen Tätigkeitsanschrift, Tätigkeitsart, Beginn der neuen Tätigkeit und ggf. der neuen Privatadresse per Anruf, Fax oder Email

 

Zugang von außerhalb Bayerns

  • Meldebogen mit Originalunterschirft

 

Der Meldebogen ist unter www.blaek.de - "Neu in Bayern" - "Neuanmeldung" abrufbar. Selbstverständlich können Sie sich auch gerne persönlich in unserer Geschäftsstelle anmelden.

 

3. Arztausweise

 

Ausstellung eines neuen Arztausweises

Seit dem 15.01.2020 kann auf der Homepage der Bayerischen Landesärztekammer über das Portal "Meine BLÄK" ein nicht elektronischer Arztausweis im Scheckkartenformat beantragt werden. Nähere Informationen dazu sind unter "Meine BLÄK" zu finden.

Die bisherigen blauen Papierausweise behalten Ihre Gültigkeit, eine Neuausstellung dieser Papierausweise erfolgt ab dem 15.01.2020 jedoch nicht mehr.

 

Verlängerung Ihres Arztausweises

Für die Verlängerung benötigen wir:

  • Ihren Arztausweis
  • eine (gut leserliche) Kopie Ihres Personalausweises oder Reisepasses

Verlängert werden können nur Arztausweise, die in Bayern ausgestellt wurden und noch in Papierformat sind.

Bitte beachten Sie:

Sollten Sie eine vorübergehende Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes nach § 10 BOÄ haben, richtet sich die Gültigkeit des Arztausweises nach der Gültigkeit der § 10 Erlaubnis.

 

Der Verlust des Arztausweises ist dem Kreisverband unverzüglich mitzuteilen!

 

4. Dienstleistungen

 

Erledigung von Anfragen und Beschwerden

 

Vermittlungsverfahren nach Art. 37 Heilberufe-Kammergesetz

  • Bei Streitigkeiten zwischen Ärzten sowie Ärzten und Nichtärzten, die sich aus der ärztlichen Tätigkeit ergeben, bietet der ÄKV ein Vermittlungsverfahren nach Art. 37 Heilberufe-Kammergesetz an.
  • Eine Teilnahme an dem Vermittlungsverfahren, das auf Antrag eingeleitet wird, ist für alle Beteiligten freiwillig.

 

Ausbildungsverträge für Medizinische Fachangestellte

Ausbildungsverträge für Medizinische Fachangestellte müssen online auf der Seite der Landesärztekammer unter www.blaek.de/Assistenzberufe ausgefüllt und ausgedruckt werden

Organisation der überbetrieblichen Ausbildung für angehende medizinische Fachangestellte

Der Kreisverband Weiden bietet für Auszubildende im dritten Ausbildungsjahr, die in speziellen Facharztpraxen tätig sind, eine überbetriebliche Ausbildung an. Die Auszubildenden werden in diesem Kurs auf die praktische Abschlussprüfung vorbereitet.

Bitte beachten Sie:

Ein Informationsschreiben ergeht rechtzeitig an alle Auszubildenden.

Dieses Schreiben wird in den jeweiligen Berufsschulen verteilt.

 

Beglaubigungen von Kopien für unsere Mitglieder

Als Mitglied des Ärztlichen Kreisverbandes Weiden haben Sie pro Jahr 10 Beglaubigungen frei. 

Bitte beachten Sie:

Bei einer größeren Anzahl von Beglaubigungen ( z. B. Facharztanerkennung, Facharztprüfung etc.) weisen wir darauf hin, dass die Originale in unserem Büro abgegeben werden müssen und erst nach Ablauf von ca.  einer Woche wieder abholbereit sind.

Desweiteren möchten wir darauf hinweisen, dass nur Urkunden, Zeugnisse etc. beglaubigt werden können, wenn diese im Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit stehen.